Satzung

Präambel

Die auf der Ebene des Kreises Reutlingen in der Jugendarbeit tätigen
Jugendverbände haben sich im Kreisjugendring Reutlingen zu einer
freiwilligen Arbeitsgemeinschaft verbunden, um der Jugend zu dienen
und um die Interessen der Jugend zu fördern.
Der Kreisjugendring bekennt sich zur freiheitlichen-demokratischen
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung.
Er hält es im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung für seine Pflicht,
schöpferisch und gestaltend am Fortschritt unserer Gesellschaft
mitzuarbeiten und kritisch Stellung zu nehmen zu allen Gegenwart
und Zukunft betreffenden Fragen. Dies bezieht sich auf alle Bereiche
des menschlichen Zusammenlebens, in die sich Jugendliche gestellt sehen.
Der Kreisjugendring erhebt Anspruch auf Gehör und verantwortliche
Mitsprache in den kommunalen Entscheidungsgremien. Er will
partnerschaftlichen Anteil haben an der Formung der Gemeinwesen,
die die Zukunft der Jugend vorbestimmen.

§ 1 Arbeitsbereich, Sitz und Rechtsform

(1) Der Kreisjugendring Reutlingen arbeitet im Bereich des Landkreises Reutlingen und hat seinen Sitz in Reutlingen.

(2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Reutlingen mit dem Namen Kreisjugendring Reutlingen e. V. eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) Der Kreisjugendring Reutlingen - nachfolgend KJR genannt - ist eine auf freiwilliger Grundlage gebildete Arbeitsgemeinschaft der im Kreisgebiet tätigen Jugendverbände und sonstigen Jugendgemeinschaften. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des KJR ist die Förderung der Jugendhilfe. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Selbständigkeit und Eigenart der einzelnen Verbände wird durch den KJR nicht berührt.

(3) Der KJR richtet seine Arbeit auf die Förderung und Weiterentwicklung der Jugendarbeit im Kreisgebiet. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder und der Jugend gegenüber der Öffentlichkeit, den Vertretungskörperschaften und den Behörden. Der KJR ist parteipolitisch sowie konfessionell unabhängig und neutral.

(4) Der Satzungszweck des KJR wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben:
a) Jugendliche zu verantwortungsbewussten Menschen erziehen zu helfen
b) das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend zu fördern und durch Erfahrungsaustausch an der Lösung von Problemen mitzuwirken, sowie die Bereitschaft für das Zusammenleben in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und in einer Gemeinschaft der Völker zu stärken und extremistische Tendenzen zu bekämpfen.
c) unter den Jugendverbänden gegenseitiges Verständnis, Unterstützung und Erfahrungsaustausch zu fördern.
d) Gemeinsame Vorstellungen zu jugendpolitischen Fragestellungen zu entwickeln und nach Möglichkeit bei der Bewältigung von daraus resultierenden Aufgaben unseres Gemeinwesens mitzuarbeiten.
e) mit dem Kreistag und sonstigen Entscheidungsgremien zusammenzuarbeiten und ihnen gegenüber die Belange der Jugendarbeit zu vertreten.
f) gemeinsame, dem Wesen und den Wünschen der Mitgliedsverbände entsprechenden Aktionen und Veranstaltungen anzuregen, zu planen, zu fördern und ggf. selbst durchzuführen, wobei auch die nichtorganisierten Jugendlichen berücksichtigt werden sollen.
g) die Mitgliedsverbände ideell zu unterstützen und bei der Verteilung öffentlicher Mittel für die freie Jugendpflege mitzuwirken.
h) Aus- und Fortbildungsprogramme für Verantwortliche in der Jugendarbeit anzubieten und die Qualität der Jugendarbeit zu fördern.
i) internationale Begegnungen und Zusammenarbeit zu pflegen und zu fördern.
j) mit überörtlichen Zusammenschlüssen und Jugendringen, anderen Einrichtungen der Jugendarbeit zusammenarbeiten, sowie mit den, für die Jugendarbeit eingerichteten Dienststellen im Kreisgebiet Kontakte zu halten.
k) die Gleichberechtigung und Integration von Jugendlichen zu fördern.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im KJR verpflichtet zur Mitarbeit.

(2) Mitglied im KJR kann jeder Jugendverband und jede Jugendgemeinschaft, sowie jeder Verein aus dem Landkreis Reutlingen sein, die sich mit Jugendarbeit im Sinne des Sozialgesetzbuches achtes Buch (SGB VIII) § 11 ff und des Landesbildungsgesetzes beschäftigt.

(3) Mitglied kann ein Jugendverband oder eine Jugendgemeinschaft nur werden, wenn sie im Kreisgebiet mindestens 50 Mitglieder bis 25 Jahre hat und in mehr als zwei Gemeinden oder Teilgemeinden tätig ist.

(4) Stadt- und Ortsjugendringe können aufgenommen werden.

(5) Behindertentreffs und offene Formen der Jugendarbeit können, sofern sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllen, Mitglied im KJR werden.

(6) Die Mitgliedschaft der bisherigen Verbände und VertreterInnen besteht weiter, solange die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

(7) Ein VertreterIn des Rings Politischer Jugend kann auf Antrag, ohne stimmberechtigte Mitgliedschaft zu erwerben, im KJR mitarbeiten. Das Nähere wird dann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.

§ 4 Aufnahme neuer Mitglieder

(1) Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Vorlage der Satzung oder Ordnung des Verbandes an den Vorstand des KJR zu stellen.

(2) Über die Aufnahme als Gastmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.

(3) Der entgültigen Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes durch die Mitgliedserversammlung mit 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten, geht ein Jahr aktive Mitarbeit als Gastmitglied ohne Stimmrecht voraus.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beim KJR endet mit der Auflösung des Mitgliedsverbandes. Von der Auflösung ist dem/der Vorsitzenden des KJR Mitteilung zu machen.

(2) Ein Austritt aus dem KJR ist jederzeit möglich. Er ist dem/der Vorsitzende/n schriftlich zu erklären.

(3) Auf schriftlichen, begründeten Antrag des satzungsmäßig zustehenden Organs eines Mitglieds des KJR oder des KJR Vorstandes, kann ein Mitglied wegen Verstoßes gegen die Satzung des KJR ausgeschlossen werden. Dem / der Delegierten des Mitglieds, dessen Ausschluss beantragt wird, ist sofort, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen eine Abschrift des Antrages zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen. Über den Ausschlussantrag entscheidet die darauffolgende Mitgliederversammlung nach Anhörung des Antragsstellers und des betroffenen Mitglieds mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.

(4) Ein Mitglied, dessen Delegierte(r ) mehr als zwei Mal hintereinander einer Mitgliederversammlung ferngeblieben ist, kann vom KJR ausgeschlossen werden. § 5 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.

§ 6 Ordentliche Mitglieder

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten der Mitglieder.

(2)Jedes Mitglied entsendet zwei Delegierte, die stimmberechtigt sind. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Die Delegierten können sich in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Eine Stimmenhäufung in einer Person ist nicht zulässig. Die Legitimation der Vertretung ist der Mitgliederversammlung auf Wunsch anzuzeigen.

(3) Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

§ 7 Beratende Mitglieder

(1) Beratende Mitglieder sind:
a) der JugendamtsleiterIn oder ein VertreterIn
b) Vertreter und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die in der Jugendarbeit erfahren sind
c) die Vertreter der ev. und kath. Kirche
d) die Fachberatung Jugendarbeit im Landratsamt

(2) Nach Bedarf können BeraterInnen zu den Mitgliedsversammlungen, den Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse eingeladen werden.

(3) Die Mitgliederversammlung kann beratende Mitglieder hinzuwählen oder die Beratungsfunktion beenden.

§ 8 Organe des Kreisjugendrings

Die Organe des Kreisjugendrings sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand beruft schriftlich mindestens zweimal innerhalb eines Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung ein, die in der Regel öffentlich ist. Der Sitzungstermin muss den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Versammlung bekannt gegeben werden. Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied stellen, sie müssen 14 Tage vor Versammlungstermin dem Vorstand vorliegen und sind zu berücksichtigen. Die Einladung mit der Tagesordnung muss spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstag den Mitgliedern vorliegen.

(2) Wenn durch mindestens 10 Prozent aller Mitglieder unter Angabe des Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangt wird, muss diese innerhalb einer Frist von 28 Kalendertagen einberufen werden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, mit Ausnahme der in § 10 verlangten qualifizierten Beschlussfähigkeit grundsätzlich unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Gesamtplanung und Festlegung der Richtlinien für die gemeinsame Arbeit
b) die Wahl und Entlastung der Vorsitzenden und des Vorstandes
c) die Bildung von Ausschüssen
d) die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Entgegennahme des Kassenberichtes
e) die Wahl von zwei Kassenprüfern
f) die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
g) die Feststellung der Geschäftsordnung
h) die Entscheidung über die eventuelle Bestellung eines/r Beauftragten für die Führung der Geschäfte
i) die Wahl der KandidatenInnen in den Jugendhilfeausschuss des Landkreises Reutlingen, sowie die Entsendung von Delegierten in andere Gremien.

(5) Die Mitgliederversammlung kann Teile ihrer Aufgaben auf den Vorstand des KJR, auf Ausschüsse und Arbeitskreise übertragen.

§ 10 Abstimmungen

(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht in den nachfolgenden Ziffern qualifizierte Mehrheiten verlangt werden. Stimmenhäufung ist nicht möglich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Enthaltungen werden nicht gezählt.

(2) Eine Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Stimmen ist bei Satzungsänderungen erforderlich. Diese sind schriftlich zu beantragen und in der Einladung zur Sitzung bekannt zu geben.

(3) Eine Dreiviertelmehrheit aller möglichen Stimmen ist erforderlich, wenn über die Auflösung des KJR beschlossen werden soll. Kommt wegen geringer Beteiligung nicht die erforderliche Mehrheit zustande, so ist die Auflösung des KJR zu vertagen. Innerhalb einer Frist von 4 Wochen ist über die Auflösung in einer Mitgliederversammlung erneut zu beschließen. Diese Mitgliederversammlung beschließt dann abweichend von der Bestimmung des § 10 Abs. 3 mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten.

(4) Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds muss geheime Abstimmung erfolgen.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung, welche den Grundsätzen oder der Satzung einer Mitgliederorganisation zuwiderlaufen, sind für das betreffende Mitglied nicht bindend. Der Vorstand des KJR ist verpflichtet, eine entsprechende schriftliche Stellungnahme des satzungsgemäß zuständigen Organs eines Mitglieds der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

§ 11 Wahlen

(1) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt geheim.

(2) In getrennten Wahlgängen werden der/die 1. Vorsitzende, seine StellvertreterIn, der(die) KassiererIn und der/die SchriftführerIn gewählt.

(3) Die Wahl der Beisitzer erfolgt in einem Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

(4) Nachwahlen gelten für die laufende Wahlperiode.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand des KJR wird gebildet von dem/der Vorsitzende(n), der/dem StellvertreterIn, der/dem KassiererIn, der/dem SchriftführerIn und 3 BeisitzerInnen. Mit Ausnahme des/der Vorsitzenden und des/der Kassiers/In können Personen, die kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben, nicht in den Vorstand gewählt werden. Auf Vorschlag des Vorstandes kann jedoch zum/zur Vorsitzenden und zum/zur KassierIn auch eine Person von der Mitgliederversammlung gewählt werden, die kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung hat. Ein/e solche/r Vorsitzende/r und ein/e solche/r KassierIn erhält jeweils für die Dauer seines/ihres Amtes ein gesondertes Stimmrecht.

(2)Der Vorstand handelt im Namen der Mitgliederversammlung. Der engere Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/e StellvertreterIn. Der/die Vorsitzende sowie der/die StellvertreterIn vertreten den KJR nach außen. Der/Die Vorsitzende und sein/e StellvertreterIn sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der/die StellvertreterIn nur im Falle einer Verhinderung des/der Vorsitzenden die Vertretung nach außen wahrnimmt.

(3) Der Vorstand amtiert jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren. Er bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Er ist vom Vorsitzenden nach Notwendigkeit oder auf Verlangen zweier Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß einzuberufen.

(4) Handelt der Vorstand oder eines seiner Mitglieder entgegen den Bestimmungen des Abs. 2, so kann er von der Mitgliederversammlung auch innerhalb der Amtszeit mit 2/3 Mehrheit abberufen werden.

§ 13 Ausschüsse

(1) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können jeweils Ausschüsse einsetzen und deren Mitglieder berufen.

(2) Ausschüsse wählen jeweils aus ihrer Mitte einen/eine Verantwortliche(n).

(3) Ausschüsse beraten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung selbständig und legen ihre Vorschläge dem Vorstand zur Information und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.

§ 14 Protokollführung

(1) Von allen Sitzungen und Tagungen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse sind Beschlussprotokolle zu fertigen.

(2) Die Beschlussprotokolle der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zuzusenden. Die Beschlussprotokolle der Vorstandssitzungen sind den Vorstandsmitgliedern, die Ausschusssitzungsprotokolle den Ausschussmitgliedern und den Vorstandsmitgliedern auszuhändigen. Die Protokolle sind vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(3) Mindestens einmal jährlich sind den Mitgliedern Tätigkeitsberichte des Vorstandes und der Ausschüsse zu erstatten.

§ 15 Auslagenersatz

(1) Die Mitarbeit in der Mitgliederversammlung und in den Ausschüssen ist ehrenamtlich. Aufwendungen der Mitglieder für die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen werden nicht vergütet.

(2) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KJR fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Für Vorstands- und Ausschussarbeit können die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt werden. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen oder Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(5)Bei Bedarf und wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, Aufwandsentschädigungen aus der "Ehrenamtspauschale" nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zu zahlen. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Kassenprüfung

(1) Die Prüfung der Bücher und der Kasse erfolgt mindestens einmal im Jahr durch die, von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer. Diese haben über die Buch- und Kassenprüfung einen Prüfbericht zu geben.

(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 18 Verwendung des Vermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des KJR oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des KJR, das nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten verbleibt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Jugendhilfe im Kreisgebiet des Landkreises Reutlingen.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 15. Februar 2005 in Kraft. Die am 14.02.2012 von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderung von § 9 Abs. 3 und die am 03.07.2012 in den §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 und 15 Abs. 4 und 5 und die am 24.11.2012 in den §§ 9 Abs. 2 und 12 Abs. 2 und die am 23.02.2016 in den §§ 2 Abs. 1 und 4 und 18 treten mit Anmeldung und Eintragung zum Vereinsregister in Kraft.